Von den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 ausgenommene Verwendungen von Blei
- Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren, elektronischen Bauteilen und Leuchtstoffröhren.
- Blei als Legierungselement in Stahl mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent, in Aluminium mit einem
Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent und in Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent
- Blei in Lötmitteln mit hohem Schmelzpunkt (d. h. Zinn-Blei-Lötlegierungen mit mehr als 85 % Blei),
- Blei in Lötmitteln für Server, Speichersysteme und Storage-Array-Systeme (Freistellung nur bis 2010!),
- Blei in Lötmitteln für Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalverarbeitung, Übertragung und Netzmanagement
im Telekommunikationsbereich,
- Blei in keramischen Elektronikbauteilen (z. B. piezoelektronische Bauteile).
- Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 2 evaluiert die Kommission vorrangig die Verwendungen von
- Blei in Lötmitteln für Server, Speichersysteme und Storage-Array-Systeme sowie Netzinfrastrukturausrüstungen
für Vermittlung, Signalverarbeitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich (zwecks
Festlegung einer speziellen Frist für diese Freistellung) und
- Glühlampen,
um sobald wie möglich zu ermitteln, ob diese Punkte entsprechend geändert werden müssen.
(1) ABl. L 186 vom 12.7.1991, S. 59.
(2) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.
Anmerkung: Batterien und Akkumulatoren unterliegen nicht den Regelungen der RoHS, sondern fallen in den Geltungsbereich der Batterieverordnung: Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 19. Juli 1990 über die Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren.
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